Anti-Greenwashing-Gesetz beschlossen

Nachdem die Zustimmung des Bundesrates kürzlich erfolgt ist, wird am 27. September dieses Jahres eine Ergänzung zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft treten, die sich gegen die unberechtigte Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen als „nachhaltig“ oder „grün“ wendet. Zukünftig dürfen solche verkaufsfördernden Labels nur noch kommuniziert werden, wenn die behaupteten Umwelteigenschaften im selben […]

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Nachdem die Zustimmung des Bundesrates kürzlich erfolgt ist, wird am 27. September dieses Jahres eine Ergänzung zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft treten, die sich gegen die unberechtigte Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen als „nachhaltig“ oder „grün“ wendet. Zukünftig dürfen solche verkaufsfördernden Labels nur noch kommuniziert werden, wenn die behaupteten Umwelteigenschaften im selben Medium erläutert, mit einem unabhängigen Siegel testiert oder mit EU-Recht begründet werden. Dabei müssen auch überprüfbare Umweltziele benannt werden, die regelmäßig von neutraler Stelle zu begutachten sind. Für die Bezeichnungen „klimaneutral“, „klimaschonend“ oder „CO2-positiv“ reicht es ab September nicht mehr aus, Kompensationsmaßnahmen zu finanzieren.

Für die Konsumenten bedeutet das mehr Durchblick und Transparenz bei der Auswahl (auch) von Finanzprodukten, die häufig eine Nachhaltigkeitswirkung versprechen, ohne dass diese konkret nachvollziehbar wäre. Auf der anderen Seite könnten die Kosten steigen, da auf viele nachhaltigkeitsorientierte Anbieter zusätzliche Nachweispflichten zukommen.

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